Das ist das deutsche Gesetz, die Kanzlei sitzt hat ihren Sitz in New York und wird sich mit der Sammelklage vermutlich auf amerikanisches Recht beziehen. Wahrscheinlich gibt es dort ähnliche Gesetze.
Nach deutschem Recht haben die Kunden gemäß dem von dir genannten Artikel ein Recht auf die Beseitigung von Mängeln. So wie ich das verstehe sind damit Mängel beim Auslieferungszustand gemeint. Hier muss das Gericht entscheiden, ob die frühzeitigen Ausfälle als Mangel im Auslieferungszustand zu betrachten sind, bei dem die Kunden generell das Recht auf Nachbesserung haben (hier also sehr wahrscheinlich CPU-Tausch, ggf. auch präventiv). Das meinte ich mit "ist Sache des Gerichts". Das Gesetzt sagt dem Kunden, welches Recht er hat. Das Gericht sagt dem Kunden, welches Recht er bekommen.
Wenn das Gericht sagt, dass es Einzelfälle sind, dann gelten Garantie und Gewährleistung. Tatsächlich hätte der Kunde hier auch nach Umkehrung der Beweispflicht nach 6 Monaten durchaus Chancen auf Ersatz nach Gewährleistung, aber das gilt erst nach dem Auftreten von Defekten. Die 5 Jahre Garantie klingen toll, aber dort muss man genau gucken, welche Bedingungen Intel dafür angibt. Wenn das Mainboard von sich aus bsw. automatische Übertaktung auf allen Kernen bis zum maximalen SingleCore Turbo aktiviert und Intel das im Rahmen der Garantie ausschließt, steht der Kunde im Regen. Und in wieweit eine solche automatische Übertaktung als Selbstverschulden des Kunden zählt, nach der auch kein Anspruch auf Gewährleistung besteht, das ist wieder ein Punkt für Juristen.